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§ 11 ThürBPBahnG - Betriebspflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Amtliche Abkürzung
ThürBPBahnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
93-1

Die Aufsichtsbehörde kann dem Bergbahnunternehmen eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies für die Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.