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Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBPBahnG
Gliederungs-Nr.: 93-1
Normtyp: Gesetz

Thüringer Bergbahn- und Parkeisenbahngesetz (ThürBPBahnG)

Vom 12. Juni 2003 (GVBl. S. 309)

Zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) (1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Abschnitt 
Bau und Betrieb von Bergbahnen 
  
Allgemeine Anforderungen3
Bau- und Betriebsgenehmigung4
Genehmigungsverfahren5
Änderungsanzeige6
Genehmigung der technischen Planung7
Betriebseröffnung8
Enteignung9
Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen10
Betriebspflicht11
Ordnungsmäßigkeit des Baus und Betriebs12
Betriebsleitung13
Versicherungspflicht14
Mitteilungspflicht15
Weiterführungsgenehmigung16
Weiterführung durch Erben, Zwangs- oder Insolvenzverwalter17
  
Dritter Abschnitt 
Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen 
  
Zuständige Behörde18
Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde19
Widerruf der Genehmigung20
Anordnung der Einstellung und Beseitigung21
Rechtsverordnungen22
(weggefallen)23
  
Vierter Abschnitt 
Bußgeldbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten24
  
Fünfter Abschnitt 
Bau und Betrieb von Parkeisenbahnen 
  
Parkeisenbahnen24a
  
Sechster Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmung25
Einschränkung von Grundrechten25a
Gleichstellungsbestimmung26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten27
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 129 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) gelten Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz jeweils in männlicher und weiblicher Form.