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§ 9 ThürBodSchG
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBodSchG
Gliederungs-Nr.: 52-17
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürBodSchG – Behörden

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.