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§ 7 ThürBodSchG
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBodSchG
Gliederungs-Nr.: 52-17
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürBodSchG – Altlasteninformationssystem

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz führt ein Altlasteninformationssystem über Altlasten und altlastenverdächtige Flächen, die dem Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Es dient der Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der öffentlichen Planungsträger bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Planungen. Soweit es zur Einrichtung des Altlasteninformationssystems erforderlich ist, können auch die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet und genutzt werden.

(2) In dem Altlasteninformationssystem sind die Daten und Erkenntnisse über die Altlast oder die altlastenverdächtige Fläche, insbesondere

  1. 1.

    die örtliche Lage,

  2. 2.

    die Ergebnisse der historischen Erkundung,

  3. 3.

    die gegenwärtige Nutzung,

  4. 4.

    Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle, die abgelagert wurden,

  5. 5.

    Art und Menge der umweltgefährdenden Stoffe, mit denen umgegangen wurde,

  6. 6.

    die Ergebnisse von Untersuchungen, Gutachten sowie

  7. 7.

    die Ergebnisse der Sanierung

zu erfassen. Das Altlasteninformationssystem ist laufend fortzuführen.

(3) Die auf Grund des § 17 Abs. 1 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 385) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung eingerichtete Verdachtsflächendatei wird mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Bestandteil des Altlasteninformationssystems.

(4) Die zuständigen Bodenschutzbehörden erheben und übermitteln dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz die zur Führung des Altlasteninformationssystems erforderlichen Daten.