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§ 14 ThürBodSchG
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBodSchG
Gliederungs-Nr.: 52-17
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürBodSchG – Einschränkung von Grundrechten

Durch § 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.