Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ThürBodSchG
Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Bodenschutzgesetz (ThürBodSchG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBodSchG
Gliederungs-Nr.: 52-17
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürBodSchG – Technische Fachbehörden

(1) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist technische Fachbehörde für die Ermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen des Bodenschutzes, der Entwicklung der Böden sowie der fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten.

(2) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift bestimmen, in welchen Angelegenheiten die technische Fachbehörde zu beteiligen ist.