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§ 3 ThürBO - Allgemeine Anforderungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2130-9

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.