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Anlage 5 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 5 ThürBhV – Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen nach § 40 Abs. 1 Satz 3

(zu § 40 Abs. 1)

  1. 1

    Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

  2. 1.1

    Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

  3. 1.2

    Früherkennungsuntersuchungen

  4. 1.2.1

    U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

  5. 1.2.2

    U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

  6. 1.2.3

    J 2 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

  7. 2

    Schutzimpfungen

  8. 2.1

    Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

  9. 2.2

    Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

  10. 2.3

    Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben