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§ 9 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ThürBhV – Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Behandlungen

(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 10), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 11) sowie der Verhaltenstherapien (§ 12). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei

  1. 1.

    affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),

  2. 2.

    Angst- und Zwangsstörungen,

  3. 3.

    somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),

  4. 4.

    Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

  5. 5.

    Essstörungen,

  6. 6.

    nichtorganischen Schlafstörungen,

  7. 7.

    sexuellen Funktionsstörungen,

  8. 8.

    Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen,

  9. 9.

    Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

  1. 1.

    psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht wird,

  2. 2.

    psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchfreiheit,

  3. 3.

    seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

  4. 4.

    seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

  5. 5.

    schizophrene und affektive psychotische Störungen.

Die Leistungen müssen von einem Arzt oder Therapeuten nach Anlage 2 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.

(2) Die Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Teil I Abschnitt B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte gehören, sind beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dient, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

  2. 2.

    nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

  3. 3.

    die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines auf einem pseudonymisierten Bericht des Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Dies gilt auch für die Verlängerung bewilligter Therapien. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist von der Festsetzungsstelle bei einem Gutachter einzuholen, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e.V. bestellt worden ist.

(3) Bei der psychosomatischen Grundversorgung ist Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.

(4) Unter folgenden Voraussetzungen sind die Aufwendungen für die nachstehenden Verfahren, Methoden und Techniken beihilfefähig:

  1. 1.

    katathymes Bilderleben nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzeptes,

  2. 2.

    Rational Emotive Therapie nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzeptes,

  3. 3.

    Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing bei Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie.

(5) Erfolgt die Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens der ärztliche Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

(6) Die Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.

(7) Nicht beihilfefähig sind

  1. 1.

    Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 10 bis 12 und

  2. 2.

    die in § 13 aufgeführten Behandlungsverfahren.