Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 8 ThürBhV – Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
- 1.
ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen,
- 2.
ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach Teil I Abschnitt B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nach Maßgabe der §§ 9 bis 13,
- 3.
zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17.
(2) Für Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Aufwendungen für prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen und die hierauf entfallenden Auslagen, Material- und Laborkosten beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.