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§ 8 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ThürBhV – Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. 1.

    ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen,

  2. 2.

    ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach Teil I Abschnitt B und G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nach Maßgabe der §§ 9 bis 13,

  3. 3.

    zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17.

(2) Für Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Aufwendungen für prothetische Leistungen, Inlays, Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen und die hierauf entfallenden Auslagen, Material- und Laborkosten beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.