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§ 44 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Geburt und sonstige Fälle

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 ThürBhV – Sonstige Leistungen

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    Erste Hilfe,

  2. 2.

    eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,

  3. 3.

    postmortale Organspenden (Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport des Organs sowie die Organisation für die Bereitstellung des postmortalen Organs zur Transplantation), soweit es sich bei dem Empfänger um Beihilfeberechtigte oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige handelt,

  4. 4.

    einen Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der §§ 8 bis 13, 18, 19 sowie 24 bis 27, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen und der vom Spender nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften; dem Arbeitgeber des Spenders wird das nach § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) in der jeweils geltenden Fassung fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz des Empfängers erstattet, wenn er dies beantragt; die Halbsätze 1 und 2 gelten auch für als Spender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Spender nicht in Betracht kommen,

  5. 5.

    die Registrierung von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einem nicht verwandten Blutstammzellenspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register,

  6. 6.

    Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen bis zu der sich in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 sowie des § 9 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Vergütung, wenn sie aufgrund einer Hörbehinderung bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und der Inanspruchnahme sonstiger beihilfefähiger Leistungen nach dieser Verordnung erforderlich sind,

  7. 7.

    die Überführung der Leiche oder Urne, wenn der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes der verstorbenen Person eingetreten ist.

(2) Erkranken Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige an Krebs, beteiligt sich die Festsetzungsstelle an den angemessenen personenbezogenen Kosten unmittelbar gegenüber dem jeweiligen klinischen Krebsregister für jede

  1. 1.

    verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 SGB V sowie

  2. 2.

    landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister im Sinne des § 65c Abs. 6 Satz 1 SGB V.