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§ 30 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Leistungen in Pflegefällen

Titel: Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBhV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 ThürBhV – Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach den §§ 8 bis 29, 40 und 44 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für pflegebedürftige Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf richtet sich bei häuslicher Pflege nach § 37 und bei stationärer Pflege nach § 35 Abs. 1 Satz 3.

(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

(2a) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) liegt vor, wenn bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 SGB XI) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen (§ 87b SGB XI).

(3) Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 31 bis 37 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt. § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und § 46 sind hierbei nicht anzuwenden. Über den Gesamtwert nach Satz 1 hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des § 31 Abs. 1 beihilfefähig.

(4) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten für die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI unmittelbar gegenüber dem Träger der Pflegeberatung, wenn

  1. 1.

    für den Beihilfeberechtigten oder einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen

    1. a)

      Beihilfe für Aufwendungen nach den §§ 31 bis 37 gewährt wird oder

    2. b)

      Leistungen der Pflegeversicherung beantragt wurden und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und

  2. 2.

    das für das Beihilferecht zuständige Ministerium

    1. a)

      eine Vereinbarung mit diesem Träger der Pflegeberatung geschlossen hat oder

    2. b)

      einer entsprechenden Vereinbarung zwischen diesem Träger der Pflegeberatung und einer anderen für das Beihilferecht zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde beigetreten ist.

Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des für das Beihilferecht zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

(5) Die durch die Beihilfe zu gewährenden Leistungen in Pflegefällen nach dieser Verordnung werden durch den Verordnungsgeber entsprechend den von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 30 SGB XI vorzunehmenden Änderungen angepasst.