§ 14 ThürBhV
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 14 ThürBhV – Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2150 bis 2320 und den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert zu berechnenden Praxiskosten sind zu 40 v. H. beihilfefähig. Dies gilt nicht bei den in § 17 Satz 1 genannten Indikationen.