Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Dritter Abschnitt – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 12 ThürBhV – Verhaltenstherapie
(1) Die Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
bei Erwachsenen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen - 2.
bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht weitere 15 Sitzungen weitere 15 Sitzungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
(1a) Der Beihilfefähigkeit steht es nicht entgegen, wenn bei Verhaltenstherapien von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung eines der in der Anlage 2 genannten Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.