Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 91 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Landespersonalausschuss

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 91 ThürBG – Dienstaufsicht und Rechtsstellung

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 aus.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.

(3) Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses aus

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,

  3. 3.

    durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder

  4. 4.

    unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen das Amt des Beamtenbeisitzers einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 ThürDG erlischt; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

Auf Antrag können sie aus ihrem Amt als Mitglieder des Landespersonalausschusses ausscheiden.