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§ 75 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Vierter Unterabschnitt – Fürsorge und Schutz

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 ThürBG – Mutterschutz und Elternzeit

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. 1.

    der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

  2. 2.

    der Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte, dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.