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§ 63 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Dritter Unterabschnitt – Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 63 ThürBG – Sabbatjahr, Freistellung vor dem Ruhestand

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Teilzeitbeschäftigungen nach § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung zusammengefasst wird (Sabbatjahr).

(2) Der Gesamtzeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Zeitraum der vollständigen Freistellung beträgt höchstens zwei Jahre.

(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, soll der Gesamtzeitraum zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Zeitraum der vollständigen Freistellung kann bis zu sechs Jahre betragen.

(4) Die Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Abweichend von Satz 1 kann die Inanspruchnahme des Freistellungszeitraums nach Absatz 2 bis vor den Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden. Mehrere Freistellungszeiträume können zusammengefasst werden.