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§ 60 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Dritter Unterabschnitt – Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 ThürBG – Fernbleiben vom Dienst, Krankheit

(1) Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

(2) Kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Dienst geleistet werden, ist das Fernbleiben vom Dienst unverzüglich anzuzeigen. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt (§ 33 Abs. 1) anordnen. Die Landesregierung regelt ergänzend die Einzelheiten zum Fernbleiben vom Dienst durch Rechtsverordnung.

(3) Verlieren Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung ihren Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.