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§ 57 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürBG – Rechtsverordnung über Nebentätigkeit

Die zur Ausführung der §§ 50 bis 56 notwendigen Bestimmungen über die Nebentätigkeiten der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. 1.

    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

  2. 2.

    welche Ämter öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 49 Abs. 2 sind,

  3. 3.

    ob und inwieweit Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben,

  4. 4.

    unter welchen Voraussetzungen Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist,

  5. 5.

    dass Beamte verpflichtet werden können, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.