Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 52 ThürBG – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)
Nicht genehmigungspflichtig ist
- 1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
- a)
der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
- b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
- c)
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens, mit Ausnahme einer Genossenschaft, sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
- 2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit der Beamten,
- 4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 5.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.