§ 44 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 44 ThürBG – Dienstzeugnis
Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübten Tätigkeiten und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.