§ 22 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Zweiter Unterabschnitt – Verlust der Beamtenrechte
§ 22 ThürBG – Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG)
Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so haben frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.