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§ 20 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Erster Unterabschnitt – Entlassung

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürBG – Besondere Verfahrensvorschriften bei Entlassung auf eigenen Antrag (§ 23 BeamtStG)

(1) Beamte können jederzeit gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange den Beamten die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der nach § 19 Abs. 3 Satz 1 für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann über den beantragten Zeitpunkt hinausgeschoben werden, bis die Beamten ihre Dienstgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens jedoch drei Monate. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.