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§ 15 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Zweiter Abschnitt – Abordnung, Versetzung, Behörden- und Körperschaftsumbildung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürBG – Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Treten Beamte aufgrund des § 14 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie aufgrund des § 14 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Fall des § 14 Abs. 1 ist den Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses von der aufnehmenden oder der neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamten treten sollen. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamten wirksam. Die Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Kommen Beamte der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 14 Abs. 4 entsprechend.