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§ 112 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Vierter Abschnitt – Beamte auf Zeit, kommunale Wahlbeamte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Lehrer an staatlichen Schulen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 112 ThürBG – Lehrer an staatlichen Schulen

Für beamtete Lehrer an staatlichen Schulen regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59 durch Rechtsverordnung.