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§ 110 ThürBG - Kommunale Wahlbeamte

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen für die Beamten auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.