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§ 109 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Vierter Abschnitt – Beamte auf Zeit, kommunale Wahlbeamte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Lehrer an staatlichen Schulen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 109 ThürBG – Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG)

(1) Beamtenverhältnisse auf Zeit sind gesetzlich zu regeln.

(2) Beamte auf Zeit sind mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden oder in den Ruhestand treten.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit wieder ernannt werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kommen die Beamten auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so sind sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Werden sie im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(4) Wahlbeamte auf Zeit, deren Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen, treten, wenn sie die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 ThürBeamtVG erfüllen, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand, andernfalls sind sie mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Bundestag gewählt werden, gilt Satz 1 entsprechend.