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§ 108 ThürBG - Beamte des Justizvollzugsdienstes

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind, gelten die §§ 104, 105 und 106 entsprechend.