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§ 105a ThürBG - Eignungsuntersuchungen bei besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Vor der Aufnahme besonders gefahrgeneigter Tätigkeiten sowie in regelmäßigen Abständen wiederkehrend während der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten sind Polizeivollzugsbeamte verpflichtet, ihre gesundheitliche Eignung für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durch eine Eignungsuntersuchung nachzuweisen. Gleiches gilt in begründeten Einzelfällen, insbesondere beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass die gesundheitliche Eignung für die besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist. Besonders gefahrgeneigte Tätigkeiten sind solche spezifischen Tätigkeiten des Polizeivollzugsdienstes, die zur Minimierung der Eigen- oder Fremdgefährdung besondere gesundheitliche Anforderungen, insbesondere an die Sinnesorgane, die Herz-Kreislauf-Funktion, den Bewegungsapparat, den Stoffwechsel oder das Nervensystem stellen.

(2) Die Eignungsuntersuchung erfolgt durch den polizeiärztlichen Dienst auf Anordnung des Dienstvorgesetzten. Das Ergebnis wird in der Form "gesundheitlich geeignet" oder "gesundheitlich nicht geeignet" dem anordnenden Dienstvorgesetzten übermittelt. Die Mitteilung kann Auflagen beinhalten, die bei der Wahrnehmung besonders gefahrgeneigter Tätigkeiten für den jeweiligen Beamten zu beachten sind.

(3) Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Das für Polizei zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Nachweises der gesundheitlichen Eignung für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten notwendigen Verwaltungsvorschriften. In der Verwaltungsvorschrift sind insbesondere die besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten zu bestimmen sowie der Untersuchungsumfang, das Untersuchungsintervall und die Möglichkeit der Einbeziehung einer Vertrauensperson zu regeln.

(5) Die Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes über die Untersuchungsergebnisse ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte der Beamten zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Wahrnehmung besonders gefahrgeneigter Tätigkeiten verarbeitet oder genutzt werden.

(6) Der polizeiärztliche Dienst übermittelt den Beamten eine Kopie der aufgrund des Absatzes 2 Satz 2 und 3 und der nach Absatz 4 zu erlassenen Verwaltungsvorschrift an den Dienstvorgesetzten erteilten Auskünfte.