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§ 105 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Besondere Beamtengruppen → Dritter Abschnitt – Polizeivollzugsbeamte, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamte des Justizvollzugsdienstes

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 105 ThürBG – Polizeidienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG)

(1) Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen.

(2) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit können im Rahmen des Organisationsermessens des Dienstvorgesetzten weiter im Polizeivollzugsdienst verwendet werden, wenn die Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Polizeidienstunfähige Polizeibeamte müssen auf Weisung der zuständigen Behörde an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit teilnehmen.

(3) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder beamteten Arztes festgestellt. Arzt im Sinne des Satzes 1 ist auch der polizeiärztliche Dienst.