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§ 35 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ThürBestG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
  2. 2.
    entgegen § 6 Abs. 1 die Leichenschau nicht unverzüglich oder nicht entsprechend § 6 Abs. 3 durchführt, oder einen natürlichen Tod attestiert, obwohl der nicht natürliche Tod bei sorgfältiger Leichenschau unschwer hätte festgestellt werden können,
  3. 3.
    entgegen § 6 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine verlangte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt,
  4. 4.
    den herbeigerufenen Arzt von einer Leichenschau nach § 6 Abs. 3 abzuhalten versucht,
  5. 5.
    entgegen § 6 Abs. 5 eine Leiche nicht mit einem Hinweis auf eine meldepflichtige Krankheit oder den Verdacht hierauf oder auf eine sonstige von der Leiche ausgehende Gefahr kennzeichnet,
  6. 6.
    eine klinische Sektion entgegen § 8 Abs. 2 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 3 ohne vorausgehende Leichenschau oder ohne erforderliche Leichenfreigabe durch die Staatsanwaltschaft durchführt,
  7. 7.
    entgegen § 8 Abs. 3 eine klinische Sektion ohne schriftliche Einwilligung des Verstorbenen oder des nächsten Angehörigen durchführt,
  8. 8.
    eine klinische Sektion entgegen § 10 Abs. 1 oder eine anatomische Sektion entgegen § 13 Abs. 4 nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt,
  9. 9.
    eine anatomische Sektion durchführt, obwohl sie nach § 13 Abs. 2 unzulässig ist,
  10. 10.
    entgegen § 15 Abs. 1 einen Totenschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
  11. 11.
    entgegen § 16 Abs. 3 Leichen nicht in der erforderlichen Weise befördert,
  12. 12.
    entgegen § 17 Abs. 2 nicht für eine würdige Bestattung von Fehlgeborenen und Leibesfrüchten aus Abbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche sorgt oder Leichen- und Körperteile nicht hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend beseitigt,
  13. 13.
    entgegen § 17 Abs. 4 Leichen, Leichenteile, Fehlgeborene oder Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich ausstellt,
  14. 14.
    als Bestattungspflichtiger entgegen § 18 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht für die Bestattung sorgt,
  15. 15.
    entgegen § 21 Abs. 1 eine Leiche ohne vorangegangene zweite Leichenschau einäschert,
  16. 16.
    entgegen § 21 Abs. 4 eine Leiche außerhalb einer Feuerbestattungsanlage einäschert,
  17. 17.
    entgegen § 21 Abs. 5 Satz 4 kein Feuerbestattungsverzeichnis führt oder es unterlässt, die vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen,
  18. 18.
    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 eine Feuerbestattungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betreibt,
  19. 19.
    entgegen § 23 eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofs oder ohne Verwendung eines Sarges vornimmt,
  20. 20.
    entgegen § 32 Abs. 2 eine bestattete Leiche oder Urne ohne Genehmigung ausgräbt oder umbettet oder den Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis erteilt wurde, zuwider handelt,
  21. 21.
    einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 oder § 22 Abs. 4 zuwider handelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
  22. 22.
    entgegen § 27 Abs. 4 Satz 5 Maßnahmen durchführt, ohne zuvor die Einwilligung des Friedhofsträgers einzuholen oder
  23. 23.
    gegen eine Friedhofsordnung verstößt und hierbei die Ehrfurcht vor den Toten nicht wahrt oder die Totenwürde, die Totenruhe oder die Totenehrung nicht achtet, sofern die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 10 und im Fall des Verstoßes gegen eine nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die unteren Gesundheitsbehörden,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 11 bis 16, 19, 20, 22 und 23 die Ordnungsbehörden und
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 und 18 sowie eines Verstoßes gegen eine nach § 22 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis und das Landesverwaltungsamt, soweit es sich nicht um bauliche Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen handelt.