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§ 31 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürBestG – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre, bei Urnenbeisetzungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen. Er hat eine längere Ruhezeit zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Bodenbeschaffenheit notwendig ist.

(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.