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§ 3 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Erster Unterabschnitt – Menschliche Leichen, Leichenschau

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürBestG – Begriffsbestimmungen

(1) Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Zeichen des Todes bestehen oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt worden ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Kopf oder ein Rumpf. Leichenteile sind alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten Organe Verstorbener. Ebenfalls als menschliche Leiche gelten das Skelett eines Menschen und die Körperteile im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form. Eine Leiche ist auch der Körper eines Neugeborenen, bei dem

  1. 1.
    entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist, oder
  2. 2.
    keines der in Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, dessen Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betragen hat (Totgeborenes).

(2) Der Körper eines Neugeborenen mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei dem keines der in Absatz 1 Satz 5 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen ist (Fehlgeborenes), gilt nicht als Leiche im Sinne dieses Gesetzes.