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§ 26 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürBestG – Andere Friedhöfe

(1) Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger.

(2) Die Bestattung von Verstorbenen, die nicht der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als Mitglieder angehörten, liegt auf den Friedhöfen nach Absatz 1 im Ermessen des jeweiligen Friedhofsträgers. Soweit auf den religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen des Friedhofsträgers beruhende Gründe nicht entgegenstehen, darf die Bestattung der in § 25 Abs. 2 genannten Verstorbenen nicht verweigert werden, wenn in zumutbarer Nähe keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt.