Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Zweiter Unterabschnitt – Klinische und anatomische Sektion

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürBestG – Verfahren der anatomischen Sektion

(1) Der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 an.

(2) Soweit der Leichnam im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist, hat der verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer für die Bestattung zu sorgen. Er fertigt darüber eine Niederschrift an.

(3) Ist es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 13 Abs. 1 erforderlich, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.