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Anlage 1 ThürAllgVwKostO
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAllgVwKostO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 ThürAllgVwKostO – Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis

(zu § 1)

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr/Auslage in Euro
1234
1Gebühren  
Anmerkung zu Nr. 1:
Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).
1.1Allgemeine öffentliche Leistungen 5,00 bis 50 000,00
wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist
1.2Auskünfte, Akteneinsicht  
1.2.1Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünftenach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 
1.2.2Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger und Ähnliches außerhalb eines anhängigen Verfahrens,  
1.2.2.1wenn eine bedienstete Person die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen mussnach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 
1.2.2.2in anderen als den in Nr. 1.2.2.1 genannten Fällenje Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem4,50
mindestens 9,00
1.2.2.3Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 oder 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern und Ähnlichemje Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem4,50
1.2.2.4Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegoltenje Sendung15,00
1.3Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse  
Anmerkung zu Nr. 1.3:
Gebührenfrei sind:
  1. 1.

    Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:

    1. a)

      Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,

    2. b)

      Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,

    3. c)

      Totenscheine, Bestattungsscheine,

    4. d)

      Angelegenheiten der Schwerbehinderten und

  2. 2.

    öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen.

1.3.1Beglaubigungen von Unterschriften 9,00
1.3.2Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien oder Ähnlichem,  
1.3.2.1die die Behörde selbst hergestellt hatje Urkunde4,50
1.3.2.2in anderen als den in Nr. 1.3.2.1 genannten Fällenje Seite0,90
mindestens 9,00
1.3.3Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisationje Urkunde22,00
1.3.4Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeitenje Urkunde22,00
1.3.5Andere Zeugnisse und Bescheinigungenje Zeugnis oder Bescheinigung5,00 bis 100,00
1.4Gebühren nach dem Zeitaufwand  
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die die kostenschuldende Person zu vertreten hat.
Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Fahrerinnen oder Fahrer) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden.
1.4.1Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit  
1.4.1.1verbeamtete Personen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigteje 15 Minuten21,50
1.4.1.2verbeamtete Personen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigteje 15 Minuten18,00
1.4.1.3übrige Beschäftigteje 15 Minuten14,00
1.4.2Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit25 Prozent der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3mindestens 15,00
1.4.3Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt  
1.4.3.1Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungnach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 
1.4.3.2Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionennach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 
2Auslagen  
Anmerkung zu Nr. 2:
Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen.
Für die Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe gilt § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.
Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen kostenschuldenden Personen berechnet.
Die Auslage für den Einsatz von Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn die zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Person das Fahrzeug selbst steuert (selbstfahrende Person).
2.1Schreibauslagen, Fotokopien  
2.1.1Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden  
2.1.1.1bei fortlaufendem Text in deutscher Spracheje Seite DIN A47,50
2.1.1.2in fremder Sprache oder in Tabellenformnach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 
2.1.2Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums,  
2.1.2.1für die ersten 50 Seitenje Seite0,50
2.1.2.2für jede weitere Seiteje Seite0,15
2.1.2.3für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbeje Seite1,00
2.1.2.4für jede weitere Seite in Papierform in Farbeje Seite0,30
2.1.3Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden,  
2.1.3.1in schwarzweißje Seite3,00
2.1.3.2in Farbeje Seite6,00
2.1.4Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierformje Datei1,50
2.2Benutzung von Dienstfahrzeugen  
2.2.1Auslagen für die Fahrerin oder den Fahrer  
2.2.1.1Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer sind nur zu erheben, soweit die kostenschuldende Person besondere Wartezeiten der Fahrerin oder des Fahrers zu vertreten hatnach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 
2.2.1.2Reisekosten der Fahrerin oder des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzennach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 
2.2.2Auslagen für den Einsatz von Personenkraftwagen  
2.2.2.1mit einer Fahrerin oder einem Fahrerje km0,86
2.2.2.2wenn eine selbstfahrende Person das Fahrzeug steuertje km0,30
2.3Sonstige Auslagen  
2.3.1Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tierenin voller Höhe 
2.3.2Aufwendungen für die Verwahrung von Sachenin voller Höhe 
2.3.3Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachenin voller Höhe 
2.3.4Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenständein voller Höhe