Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürAGSGG – Vollstreckungsbehörde

Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG bestimmt sich nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.