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§ 2 ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGSGB XII – Überörtlicher Träger der Sozialhilfe

(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land.

(2) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerium die zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 20. 12. 2007 (GVBl. S. 267) und 2. 3. 2012 (GVBl. S. 93).