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§ 8 ThürAGBMG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürAGBMG – Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.