Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürAGBGB – Vorausleistung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu erbringen.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu erbringen sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.