§ 5 ThürAGBGB - Auslegungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.
(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.