Gesetze

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§ 31 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Familien- und Erbrecht

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürAGBGB – Übergangsbestimmung

Die §§ 4 bis 22 finden für Altenteilsverträge, die vor dem InKraft-Treten des Thüringer Zivilrechtsausführungsgesetzes abgeschlossen wurden, keine Anwendung.