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§ 23 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Sachenrecht

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürAGBGB – Beschränkung der Reallasten

(1) Die Begründung einer Reallast über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus ist unzulässig. Ist der Berechtigte der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks oder ist er eine juristische Person, kann eine Reallast nicht über eine längere Zeit als 30 Jahre begründet werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Reallast auf die Unterhaltung einer Anlage oder auf die Leistung von Energie, Wasser, Heizungswärme, Warmwasser, Bodenbestandteilen des belasteten Grundstücks oder Geld gerichtet ist. Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Reallasten auch mit einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten Inhalt vom Verbot des Absatzes 1 befreit sind, falls und soweit hierfür ein erhebliches öffentliches Bedürfnis besteht. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann beim Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Bedürfnisses vom Verbot des Absatzes 1 im Einzelfall Befreiung erteilen.

(3) Bei der Bestellung einer auf eine Geldleistung gerichteten Reallast, die über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus begründet wird, muss der Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Reallast ablösen kann. Das Gleiche gilt bei der Bestellung einer auf eine Geldleistung gerichteten Reallast zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer juristischen Person, falls die Reallast auf eine längere Zeit als auf 30 Jahre begründet wird. Auf die Ablösung der Reallast ist § 1202 BGB entsprechend anzuwenden. Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, erstreckt sich die persönliche Haftung im Fall der Kündigung auf die Ablösungssumme.

(4) Andere, nicht dem Absatz 3 Satz 1 oder 2 unterfallende Reallasten können nur abgelöst werden, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe der Ablösungssumme Einverständnis besteht.