Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürAGBGB – Tod eines Berechtigten

(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Gebrauch oder Verbrauch unter den Berechtigten geteilt werden mussten.

(2) Sind jedoch Ehegatten berechtigt, kann nach dem Tod des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren.