§ 20 ThürAGBGB Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz
§ 20 ThürAGBGB – Andersartige Nutzungsüberlassung
Ist dem Berechtigten statt oder neben einer Wohnung ein anderer Teil eines Grundstücks, insbesondere ein Gebäude, eine Baulichkeit oder ein Garten zur Nutzung zu gewähren, gelten die §§ 14 und 16 bis 19 entsprechend, soweit sich nicht aus dem Altenteilsvertrag etwas anderes ergibt.