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§ 2 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Teil

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGBGB – Entziehung der Rechtsfähigkeit

Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium. Dieses kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.