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§ 8 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürAbgG – Pflichtsitzung, Kürzung

(1) Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse, des Landtagsvorstands sowie Sitzungen des Ältestenrats sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.

(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Tragen sich Abgeordnete nicht eigenhändig in diese Liste ein, werden ihnen 25,56 Euro von der Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2) einbehalten.

(3) Der Abzug unterbleibt, wenn Abgeordnete

  1. 1.
    ihre Sitzungsteilnahme anhand der Sitzungs- oder Abstimmungsniederschriften nachweisen können,
  2. 2.
    eine gleichzeitig stattfindende andere Pflichtsitzung am Sitz des Landtags oder eine am gleichen Tag stattfindende auswärtige Pflichtsitzung wahrgenommen haben,
  3. 3.
    im Auftrage des Präsidenten oder einer Fraktion oder eines Ausschusses an einer Veranstaltung teilgenommen haben, welche zeitlich mit einer von ihnen wahrzunehmenden Pflichtsitzung zusammenfiel.

(4) Die Abzüge dürfen die den Abgeordneten zustehende Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen.