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§ 60b ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 60b ThürAbgG – Büroausstattung in der 7. Legislaturperiode

Übergangsweise werden mit Verkündung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes für die 7. Legislaturperiode jedem erstmals in den Landtag eingezogenen oder einziehenden Abgeordneten auf Nachweis die Kosten für eine erstmalige Bürogrundausstattung in Höhe von 4.000,00 Euro unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Zahlungen erstattet. Für jeden weiteren Abgeordneten wird zur Erneuerung der Ausstattung ein Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Zahlungen erstattet.