§ 57 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen
§ 57 ThürAbgG – Rechtsnachfolge
(1) Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn
- 1.deren Mitglieder derselben Partei oder Liste wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und
- 2.die Fraktion innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode zusammentritt.
(2) § 56 Abs. 4 gilt entsprechend.