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§ 57 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 ThürAbgG – Rechtsnachfolge

(1) Die Rechte und Pflichten einer Fraktion, deren Rechtsstellung mit dem Ende der Wahlperiode entfällt, gehen auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn

  1. 1.
    deren Mitglieder derselben Partei oder Liste wie die Mitglieder der bisherigen Fraktion angehören und
  2. 2.
    die Fraktion innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Wahlperiode zusammentritt.

(2) § 56 Abs. 4 gilt entsprechend.