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§ 50 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürAbgG – Zahlungsweise und Dauer des Anspruchs auf Geldleistungen

(1) Die Geldleistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Ändern sich die für die Höhe der Geldleistungen maßgebenden Umstände, so wird die Geldleistung in der bisherigen Höhe letztmalig für den Monat gezahlt, in dem die Änderung eintritt. Fällt eine Fraktion ersatzlos weg, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat die bisher gezahlten Geldleistungen teilweise oder in vollem Umfang für längstens drei Monate weiter gewähren.

(2) Wird der Landtag neu gewählt, erhalten die Fraktionen des alten Landtags Fraktionszuschüsse bis zum Ende der Wahlperiode, im Falle ihrer Liquidierung bis zum Schluss des Monats, in dem die Wahlperiode endet, und die Fraktionen des neuen Landtags Fraktionszuschüsse ab dem Zeitpunkt ihres ersten Zusammentritts, frühestens jedoch ab dem Zusammentritt des neuen Landtags.